Ab 01.01.2015 gilt das neue Pflegestärkungsgesetz
Ab 01.01.2017 gelten die Pflegegrade
Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson
- Pflegegrad
- Pflegegrad 1
- Pflegegrad 2 – 5
- Leistungsanspruch in €
- Leistungen nach § 28a SGB XI
- 1.612 € & 806 €
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege
gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege.
Ebenfalls kann die Verhinderungspflege Stundenweise beantragt werden, wenn z.B. der
Pflegedienst weniger als 8 Stunden täglich zur Versorgung kommt.
Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro)
künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch
auf max. 150% des bisherigen Betrages ausgeweitet werden.
Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den
Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.